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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 

der Lapmaster Wolters GmbH
(im Folgenden „Lieferer“ genannt)

– Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern –

1.         Allgemeines

 1.1       Für alle Lieferungen des Lieferers gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart, selbst wenn der Lieferer sich bei weiteren Verträgen – insbesondere bei telefonischer Bestellung – nicht ausdrücklich hierauf beruft.

Die Annahme der vom Lieferer gelieferten Ware oder die Entgegennahme der von ihm erbrachten Leistung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Lieferbedingungen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich gegenüber dem Lieferer etwas anderes äußert.

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, insbesondere mit unseren Vertretern getroffene Abreden, sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

Etwa entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wird.
 

1.2       Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2020 anzuwenden.

 

2.         Angebot

2.1       Die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw., welche dem Angebot lediglich beigefügt sind, aber nicht Inhalt des Angebots sind, sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn sie nicht vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich.

 
2.2       Die zum Angebot gehörenden Unterlagen mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages auf Verlangen dem Lieferer zurückzusenden beziehungsweise zu vernichten. Vorsätzliche Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz.

 

3.         Vertragsabschluss

3.1       Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, die Bestellung schriftlich bestätigt.


3.2       Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist für den Käufer gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Ablauf der ihm gesetzten Frist eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, die spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf beim Lieferer eingeht.


3.3.      Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche jeweils in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Unterlagen und sonstigen Informationen beizubringen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Parteien, insbesondere für die Ein- oder Ausfuhr oder Verbringung der Produkte, erforderlich sind.

 

4.         Stornierung einer Bestellung

Erklärt sich der Lieferer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise mit der Stornierung eines Vertrages einverstanden, so geschieht dies nur gegen Zahlung einer Aufwandspauschale. Die einvernehmliche Stornierung erfolgt dabei nur aus Kulanz; ein Anspruch auf einvernehmliche Stornierung eines Vertrages besteht nicht. Die Höhe der Aufwandspauschale berechnet sich wie folgt nach dem Netto-Auftragswert und dem Zeitpunkt der Stornierung: 15% bis 30 Tage, 25% bis 60 Tage, 50% bis 90 Tage und 75% bis 120 Tage jeweils nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Lieferers. Eine Stornierung später als 120 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist nicht möglich.

 

5.         Verschiebung des Liefertermins 

Erklärt sich der Lieferer nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers ausnahmsweise mit der zeitlichen Verschiebung einer Lieferung oder eines Teils davon einverstanden, so erfolgt dies nur aus Kulanz und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die vereinbarten Zahlungstermine werden davon nicht berührt. Eine zeitliche Verschiebung der Lieferung von mehr als 14 Tagen ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

 

6.         Inhalt des Liefervertrages

Alle Angaben des Lieferers zu den Produkten, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sowie technische Spezifikationen geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren des Lieferers bestimmt sich ausschließlich nach den in den Vertrag einbezogenen Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen des Lieferers. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch den Lieferer oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

7.         Preise

Die Preise verstehen sich grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, netto FCA Rendsburg, Büsumer Strasse 96, 24768 Rendsburg, ausschließlich Verpackung.

 

8.         Zahlung

8.1       Zahlungen sind direkt an die Zahlstelle des Lieferers, nicht an Vertreter oder Dritte zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Zahlungsbedingungen:


a)         für Maschinenlieferungen und Zubehör:

            50 % Anzahlung netto bei Erhalt der Auftragsbestätigung

            40 % netto bei Anzeige der Versandbereitschaft

            10 % netto 30 Tage nach Rechnungsdatum


b)         für die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen, sowie für Lohnarbeiten:

            Zahlung ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung.

 

8.2       Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Aufrechnung mit fälligen Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


8.3       Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Käufers kann der Lieferer die sofortige Zahlung der Gesamtforderung – einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln – ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Dies gilt auch dann, wenn dem Lieferer Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, dem Lieferer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist der Lieferer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen ab Aufforderung des Lieferers zur Vorauszahlung geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Pflicht zur Vorauszahlung gilt nicht im Fall einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Vertragspartners gegenüber dem Lieferer.


8.4       Bei Überschreitung der Zahlungstermine berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, dass ein höherer Schaden nachgewiesen wird.


8.5       Nach angemessener Nachfrist ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

9.         Lieferzeit; Höhere Gewalt

9.1       Die Lieferung erfolgt FCA Rendsburg, Büsumer Strasse 96, 24768 Rendsburg.


9.2       Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.


9.3       Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin auf das Transportmittel des Käufers verladen oder, sollte der Käufer das Transportmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, zu diesem Termin zum Transport bereitgestellt wird. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


9.4       Der Lieferer und der Käufer sind von ihrer jeweiligen Leistungspflicht solange befreit, soweit der Betreffende aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner jeweiligen Verpflichtung gehindert ist, es sei denn, dass zum Ausschluss der Leistungspflicht führende Ereignis ist durch die jeweilige Vertragspartei zumindest mitverschuldet worden oder auf Umstände zurückzuführen, die unter Berücksichtigung der jeweilig angemessenen Sorgfalt hätten vermieden werden können.  Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Kriege, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen, staatliche Sanktionen, Embargos und sonstige Hindernisse aufgrund nationalen oder internationalen Rechts. Der Lieferer wird dem Käufer den Eintritt eines solchen Hindernisses unverzüglich mitteilen. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Leistungshindernis handelt, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Leistungshindernisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


9.5       Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer erwachsenen Kosten, die Wartezeit der Arbeitskräfte und etwaige Auslösungen zu vergüten.


9.6       Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer einzuhaltenden Frist aufgrund eines Verschuldens des Käufers und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

10.       Gefahrübergang

10.1     Sämtliche Verkäufe verstehen sich FCA Rendsburg, Büsumer Strasse 96, 24768 Rendsburg.


10.2     Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen – soweit gewünscht – auf Anordnung und Kosten des Käufers.

 

11.       Eigentumsvorbehalt

11.1     Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen bestehenden und nach Vertragsschluss entstehenden Forderungen bezahlt sind, insbesondere die jeweils ausgewiesenen Forderungssalden.


11.2     Software, die auf Maschinen zur Nutzung installiert ist, muss vom Lieferer erst freigeschaltet werden. Die endgültige Freischaltung der Software auf diesen Maschinen (und damit der Maschine) erfolgt erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung für die Maschine, einschließlich der darauf installierten Software. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet der Lieferer lediglich, soweit erforderlich, die Freischaltung der Software (und damit Nutzung der Maschine) zu abnahmezwecken der Maschine. Der Lieferer wird die Software hierfür lediglich vorübergehend freischalten.


11.3     Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Sie dienen in demselben Umfang als Sicherheit wie die Vorbehaltsware selbst. Eine Abtretung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig.


11.4     Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht vom Lieferer bezogenen Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentum hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.


11.5     Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem vom Lieferer gezogenen Umfang veräußern. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.


11.6     Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Lieferer nicht, oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so hat der Käufer auf Verlangen des Lieferers die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Für den Fall, dass der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferer nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung und Vermischung mit anderen Waren zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.


11.7     Be- oder verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, gilt der Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Lieferer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht und der Käufer die Sache für den Lieferer unentgeltlich mitverwahrt.


11.8     Der Käufer hat die Vorbehaltsware für den Lieferer zu verwahren. Auf Verlangen ist dem Lieferer jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.

 

12.       Zeichnungen und Entwürfe

12.1     Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, müssen Zeichnungen der angebotenen Produkte nicht durch den Käufer genehmigt werden.


12.2     Ohne Zustimmung des Lieferers darf der Käufer keinem Dritten die durch den Lieferer hergestellten Zeichnungen, Fotografien oder Spezifikationen oder Reproduktionen derselben, die einem anderen als dem Lieferer das Herstellen ähnlicher Geräte, Software oder Teile davon ermöglichen würden, aushändigen, leihen, zeigen, verkaufen oder in sonstiger Weise überlassen oder zugänglich machen.

 

13.       Softwarelizenz

13.1     Mit vollständiger Zahlung der geltenden Softwarelizenzgebühren als Bestandteil des in dem jeweiligen Auftrag ausgewiesenen Preises und vorbehaltlich der Vertragserfüllung einschließlich der Bestimmungen des jeweiligen Auftrags durch den Käufer räumt der Lieferer dem Käufer ein beschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht („Lizenz“) zur Nutzung der Software des Lieferers und jeder im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Software Dritter ausschließlich in Form ausführbaren Objektcodes ein; das Nutzungsrecht ist räumlich beschränkt auf das in der “Lieferadresse” („Lizenzierte Software”) ausgewiesene Land. Die Rechtseinräumung erfolgt allein nach Maßgabe der folgenden Bedingungen dieser Ziff. 13 sowie nach Maßgabe sämtlicher Ergänzungen und zusätzlichen Nutzerbeschränkungen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden.


13.2     Der Lieferer behält die alleinige und ausschließliche Inhaberschaft an allen Rechten, Rechtsansprüchen und sonstigen Rechtspositionen bezüglich der Lizenzierten Software und abgeleiteter Produkte der Lizenzierten Software, sowie bezüglich der Urheberrechte („Copyrights“) und anderen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte daran, beschränkt nur durch die dem Käufer ausdrücklich eingeräumten Rechte und durch die Rechte, die den Eigentümern oder Inhabern von Software Dritter zustehen; weder ein Inhaberwechsel noch eine Übertragung ausschließlicher Rechte noch die Einräumung von Rechten zur Sublizenzierung sind Gegenstand des gewährten Nutzungsrechts. Entsprechende Rechtspositionen wurden weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt.


13.3     Diese Lizenz ist auf die Verwendung der lizenzierten Software durch den Käufer zum Zweck der Abwicklung eigener Betriebsabläufe – wie im Auftrag definiert – beschränkt. Die Lizenz ist ferner auf das spezifische Produktmodul oder die Maschine beschränkt, mit der die lizenzierte Software geliefert wurde.

 
13.4     Der Käufer ist ohne Einwilligung des Lieferers nicht berechtigt, die Software für Zwecke Dritter zu benutzen oder diese Dritten zugänglich zu machen. Soweit Ablaufhindernisse (z.B. Kompatibilitätsschwierigkeiten mit Softwareprogrammen Dritter) in Bezug auf die Software entstehen, ist der Käufer verpflichtet sich zur Behebung dieser Schwierigkeiten zunächst an den Lieferer zu wenden. Der Käufer ist erst nach ausdrücklich und schriftlich erklärter Weigerung des Lieferers berechtigt, Dritte zu beauftragen.


13.5     Der Käufer verpflichtet sich, weder selbst noch durch Dritte die lizenzierte Software (und die zugehörigen Handbücher) in irgendeiner Form zu kopieren, zu modifizieren, zu bearbeiten oder sonst umzuarbeiten, zu duplizieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise ein Reverse-Engineering der Software vorzunehmen, zu versuchen oder den zugrunde liegenden Quellcode zu ermitteln, soweit die Handlung nicht kraft Gesetzes ausdrücklich gestattet ist. Der Käufer verpflichtet sich auch, Dritten nicht die vorgenannten Handlungen zu gestatten. Die zwingenden Regelungen in §§ 69d, 69e UrhG bleiben hiervon unberührt, wobei der Käufer zur Vornahme von Dekompilierungsmaßnahmen erst berechtigt ist, wenn der Lieferer auf Anfrage des Käufers die notwendigen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität dem Käufer nicht zur Verfügung stellt.


13.6     Der Käufer verpflichtet sich, keine Unterlizenzen an der lizenzierten Software zu vergeben, lizenzierte Software nicht zu verkaufen, zu übertragen, zu verpachten, zu vermieten, zu vertreiben oder auf andere Weise Dritten zu überlassen.


13.7     Soweit eine Übertragung der lizenzierten Software ausnahmsweise zulässig ist, bedarf eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software auf Dritte der Zustimmung des Lieferers. Die Zustimmung wird nicht wider Treu und Glauben verweigert; der Lieferer ist aber berechtigt, seine Zustimmung davon abhängig zu machen, (i) dass der Käufer schriftlich bestätigt, keine Bestandteile der Software oder Sicherheitskopien davon zu behalten bzw. diese zu löschen, (ii) dass der Käufer verpflichtet ist, dem Lieferer Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, sowie (iii) dafür Sorge zu tragen, dass sich der Empfänger mit der Geltung der Bestimmungen dieser Softwarelizenzbestimmungen einverstanden erklärt.


13.8     Der Käufer gestattet dem Lieferer die Prüfung der Einrichtungen und Systeme zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Lizenz in angemessenen Abständen, soweit entsprechende Prüfungen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgen und eine vorherige Terminabsprache zwischen den Parteien erfolgte.


13.9     Der Lieferer behält sich das Recht vor, die beschränkte Nutzungsrechtseinräumung sowie die zugrundeliegende Vereinbarung ohne weitere Verpflichtung oder Haftung gegenüber dem Käufer zu beenden, wenn


a)         der Käufer die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erheblich verletzt und diesen Vertragsbruch nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung durch den Lieferer, in der dieser auf den Vertragsbruch hinweist, behebt,

 
b)         der Käufer die Regelungen unter Ziff. 13 oder 14 verletzt und es versäumt, diesen Vertragsbruch innerhalb von fünf (5) Tagen nach der schriftlichen Mitteilung dieses Bruchs durch den Lieferer zu beheben, oder

 
c)         über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt, ein Insolvenzverwalter für irgendeinen Teil des Unternehmens des Käufers ernannt wird oder sein Vermögen den Gläubigern übereignet wird.


13.10   Der Käufer verpflichtet sich, den Lieferer von der Haftung für alle Schäden und Ansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die auf die unbefugte Nutzung oder rechtswidrige Übertragung der lizenzierten Software zurückzuführen sind.

 

14.       Geheimhaltung geschützter Informationen

14.1     Der Käufer, seine Kunden und Endbenutzer (wenn vorhanden) erhalten keine Rechte an oder Ansprüche auf Patente, Erfindungen, Entwürfe, Entdeckungen, technische Daten, Urheberrechte (Copyrights), Marken, Know How, Geschäftsgeheimnisse oder andere geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, die sich aus der Leistung des Lieferers ergeben oder sich auf sonstige Weise auf das gelieferte oder zur Verfügung gestellte Produkt beziehen. Inhaber derartiger Rechte bleibt allein der Lieferer.


14.2     Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer bestimmte geschützte Informationen und Techniken entwickelt oder auf sonstige, oft mit großen Kosten verbundene Weise erhalten hat, die einen großen Wert für sein Unternehmen darstellen und aus diesem Grund vom Lieferer vertraulich gehalten werden und dem Käufer nur in Verbindung mit dem Kauf des Produktes unter Geltung dieser Vereinbarung preisgegeben wurden.

 
14.3     Der Käufer stimmt zu, alle geschützten Informationen vertraulich zu behandeln und diese Informationen, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferers, weder direkt noch indirekt zu kopieren, zu veröffentlichen, zusammenzufassen oder einem Dritten preiszugeben.

 

14.4     Der Käufer erklärt sich einverstanden, alle notwendigen Schritte zu unternehmen (einschließlich Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Beratern des Käufers, und den Schritten, die der Käufer zum Schutz seiner eigenen geschützten Informationen unternimmt), um jede vom Lieferer erhaltene geschützte Information zu schützen und deren Preisgabe an und/oder Verwendung durch Dritte zu verhindern. Im Sinne dieser Ziff. umfasst "geschützte Informationen" ohne hierauf beschränkt zu sein,

 
a)         Informationen bezüglich der Geschäftsgeheimnisse des Lieferers in Zusammenhang mit der Integration von Herstellungsprozessen;

 
b)         vom Lieferer erstellten Informationen bezüglich der Funktionen, der Benutzerschnittstelle, des Vertriebs, der Verwendung oder der Wartung des Produkts; und

 
c)         Informationen gemäß Ziff. 12, 13 und 14 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 
14.5     Der Käufer darf vertrauliche Informationen insbesondere nicht dadurch erlangen, dass er das Produkt oder den Gegenstand beobachtet, testet, untersucht oder zurück- beziehungsweise erneut zusammenbaut (sog. Reverse Engineering).

 
14.6     Der Käufer erkennt an, dass der Lieferer berechtigt ist, zum Schutz, zur Wahrung, zur Verteidigung und zur Einhaltung seiner Rechte an diesen geschützten Informationen neben jedweden sonstigen verfügbaren Rechtsmitteln gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

15.       Abtretungsverbot

Der Käufer darf keine ihm durch den Lieferer gewährten Rechte oder Forderungen abtreten.

 

16.       Gewährleistung

16.1     Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Entdeckt der Käufer dabei einen Mangel hat er diesen unverzüglich, spätestens acht (8) Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort dem Lieferer schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als mangelfrei angenommen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Lieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Mängelrügen sind stets unmittelbar an den Lieferer zu richten.

 
16.2     Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

16.3     Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer die Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten als endgültig fehlgeschlagen, wenn auch nach insgesamt drei (3) Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsbemühungen durch den Lieferer ein vertragsgemäßer Zustand der Lieferung nicht hergestellt werden konnte.

 
16.4     Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, d.h. gewährt der Käufer dem Lieferer nicht die Gelegenheit zur Nacherfüllung, oder nimmt der Käufer sonst Arbeiten an der Software vor und verursacht hierdurch einen Mangel an der Ware, ist die Geltendmachung von Mängelrechten ausgeschlossen.

 
16.5     Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung und hat den Vertragsgegenstand noch nicht montiert, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 
16.6     Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren des Lieferers. Insbesondere haftet er für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 16.7 - 16.9.


16.7     Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet der Lieferer nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Lieferer haftet in diesem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet.

 
16.8     Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

 
16.9     Gewährleistungsansprüche eines Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, soweit es sich um den Nacherfüllungsanspruch, das Rücktritts- oder Minderungsrecht handelt. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer Arglist vorwerfbar ist.

 
16.10   Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten des Lieferers.

 

17.       Schadensersatz durch den Käufer

Für den Fall der pflichtwidrigen und schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist der Lieferer berechtigt, als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 15% des Netto-Rechnungswertes geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lieferer ein Schaden überhaupt nicht, oder niedriger als die Pauschale, entstanden ist.

 

18.       Inbetriebsetzung

18.1     Sind die Montagekosten im Preis des Lieferers inbegriffen, so hat der Käufer auf jeden Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen zur Maschine, Schaltung und Lichtquellen und Wasserzu- und ableitungen auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Schaffung der notwendigen baulichen Voraussetzungen einschließlich eines Maschinenfundaments. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die angebotenen Preise nur bei Bestellung der gesamten Anlage, ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Käufers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslösung nach den jeweils gültigen Sätzen des Lieferers durch den Käufer gesondert zu vergüten.

 
18.2     Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, werden dem Käufer nach den tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialanteilen berechnet.

 

 19.       Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

19.1     Der Sitz des Lieferers (Rendsburg) ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

 
19.2     Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht einzureichen, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

 
19.3     Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstiger, auch künftiger zwischenstaatlicher oder internationaler Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, ist ausgeschlossen.

 

20.       Zoll, Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen

20.1     Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Das US-Exportkontrollrecht, US-Sanktionen und Embargos sind hierbei zu berücksichtigen, soweit die Berücksichtigung nicht gegen EU-Recht verstößt.

 
20.2     Die Produkte, Software sowie technisches Know-how (Technologietransfers) des Lieferers können Gegenstand von Ausfuhrbeschränkungen sein und mithin einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Der Käufer wird bei eigenen Ausfuhren die für die Produkte einschlägigen Ausfuhrvorschriften, hierzu zählen auch die Zollvorschriften, u.a. zur Gestellung der Waren, unbedingt beachten. Ob Ausfuhrgenehmigungen erforderlich sind, ist bei eigenen Ausfuhren durch den Käufer zu prüfen. Eine besondere Hinweispflicht des Lieferers besteht nicht. Der Käufer hat bei eigenen Ausfuhren sicherzustellen, dass ihm die erforderlichen Informationen zur Prüfung vorliegen. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, an der Prüfung aktiv teilzunehmen. Präsente Kenntnisse des Lieferers sind auf Nachfrage offenzulegen. Der Lieferer hat jedoch keine eigenen Prüfungen anzustrengen oder Dokumentationen zu erstellen.


Es handelt sich in der Regel um eine eigene Ausfuhr des Käufers, wenn dieser bzw. der Partner des Käufers, sofern ansässig im Unionsgebiet, mit dem Kunden im Drittland einen Liefervertrag geschlossen hat und die Waren, Software oder Technologie aufgrund des Liefervertrages an diesen ausgeführt werden sollen. Im Zweifel gilt bzgl. der Person des Ausführers das Gesetz.

 
In begründeten Fällen, z.B. bei Prüfungen der Behörden, hat der Käufer dem Lieferer die exportkontrollrelevanten Behördenentscheidungen, z.B. die Kopie der Ausfuhrgenehmigung oder des Null-Bescheides, zu übermitteln.

 

20.3     Der Lieferer erteilt Angaben oder Dokumente bezüglich

  • nichtpräferenziellen Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis);
  • präferenziellen Warenursprung – insbesondere Ursprungserklärungen, Warenverkehrsbescheinigung und Lieferantenerklärungen

 dem Käufer nur, soweit dieses ihm möglich ist und nur gegen Kostenerstattung, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.

 

20.4     Sofern der Lieferer dem Käufer Informationen mit Bezug auf 

  • die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN),
  • die deutsche Ausfuhrlistennummern oder der Listenposition zu den Anhängen der EG-Dual-Use-VO,
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code oder
  • das Ursprungsland und Länderkennzeichen, sofern bekannt und soweit keine Angaben oder Dokumente gem. Ziffer 20.3. betroffen sind,

 zur Verfügung stellt, erfolgt dieses ohne Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

 

21.       Schlussbestimmungen

 21.1     Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 
21.2     Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

 

Stand Juli 2021

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    Die ELB-Schliff Werkzeugmaschinen GmbH produziert seit über 70 Jahren Flach- und Profilschleifmaschinen. Das Unternehmen wurde von Edmund Lang in Babenhausen gegründet, woraus der Name "ELB-Schliff" entstand.

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  • aba Grinding

    Die Firma aba wurde 1898 unter dem Namen Messwerkzeugfabrik Alig & Baumgärtel Aschaffenburg gegründet, daher die Initialen aba. Heute konzentriert sich die aba Grinding Technologies ausschließlich auf die Weiterentwicklung und Produktion von Präzisionsflächen- und Profilschleifmaschinen.

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  • REFORM

    Die REFORM Grinding Technology GmbH hat sich am Standort Aschaffenburg auf den Vertrieb, die Entwicklung und die Produktion von Schleifmaschinen für verschiedene Anwendungen spezialisiert.

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  • KEHREN

    KEHREN wurde 1934 gegründet und ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von Präzisionsschleifmaschinen und -systemen in den folgenden Kategorien: Vertikalschleifzentren, Vertikalschleifzentren in Portalbauweise, Flachschleifmaschinen mit Rundtischen und horizontalen Spindeln sowie Flachschleifmaschinen mit Doppelrundtischen und Vertikalspindeln.

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  • Micron

    Die seit 2009 in Deutschland produzierten MICRON-Maschinen sind kompakte und dynamisch steife Schleifmaschinen, die speziell für das Profilschleifen entwickelt wurden. MICRON ist ein Branchenführer in der Bearbeitung von Hydraulikkomponenten wie Statoren, Rotoren und Van-Pumpen.

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  • Peter Wolters

    Peter Wolters wurde 1804 in Deutschland gegründet und produziert seit 1936 Läpp-, Polier- und Feinschleifmaschinen. 2019 übernimmt die Precision Surfacing Solutions Group das Wafering Equipment- und Servicegeschäfts für Photovoltaik- und Spezialsubstratmaterialien von Meyer Burger. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.precision-surface.ch

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